E-Mail-Marketing und Gesetzgebung
Zum 1. Oktober verändern sich in den Niederlanden die Spielregeln bezüglich des Versendens von E-Mailings. Im Rahmen des Telekomgesetzes tritt dann ein allgemeines SPAM-Verbot in Kraft (SPAM steht für Self Promotional Advertising Message). Wie bisher auch schon bei Privatadressen, muss nun auch für das Senden von Werbemails an geschäftliche Adressen zuvor die Zustimmung des Empfängers vorliegen.
Die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes
Für das Versenden von E-Mail an alle Arten von Adressen, also auch an jene existierenden Adressen, an die bereits E-Mails versendet wurden, muss ab dem 1. Oktober zuvor eine Zustimmung des Adressaten vorliegen. Dabei muss sich der Empfänger bewusst für diese Zustimmung zum Empfang von den von Absender versandten E-Mails entschieden haben. Zudem muss deutlich sein, worauf sich diese Zustimmung bezieht. Beachten Sie, dass dies nicht für persönliche Mitteilungen gilt.
Regeln für die Anmeldung
EEs gelten also deutliche Grundsätze für die Anmeldung von Mailingempfängern:
- es muss eine bewusste Entscheidung vorliegen und Zustimmung gegeben werden;
- es muss deutlich sein, wofür man sich anmeldet.
Im mailing
Im anschließend versandten Mailing, müssen die folgenden Aspekte deutlich sein:
- die wirkliche Identität des Absenders (Name, Adresse, Wohnort, Handelsregisternummer);
- Möglichkeiten zur Abmeldung (opt-out);
- es muss angegeben werden, warum jemand ein Mailing empfängt.
Ausnahmen
Man benötigt keine Zustimmung für das Versenden von E-Mails, wenn die Adressen beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen überlassen wurden. Dabei muss jedoch angegeben worden sein, dass die Daten für das Versenden von Mailings verwendet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass:
- die Daten freiwillig und ohne Widerstand überlassen wurden.
- die Kommunikation sich auf gleichartige Produkte und Dienstleistungen bezieht.
Wie erhält man die Zustimmung des Adressaten?
Die Zeit, in der man die Zustimmung des Kunden durch ein bereits angekreuztes Häkchen erhalten konnte, ist mit diesem neuen Gesetz vorbei. Es gilt nun, sich beim Sammeln von Adressen einer guten Opt-in-Regelung zu bedienen. Die Beweislast für den Nachweis einer Anmeldung liegt nämlich beim Versender der E-Mail. Mögliche Vorgehensweisen sind:
- Double opt-in: dies ist die einzige Art und Weise, in der man wirklich glaubhaft macht, dass die sich anmeldende Person und der Adressat des Mailings auch wirklich ein und dieselbe Person sind: der Empfänger bestätigt seine Anmeldung in einem Formular, erhält eine E-Mail und muss über einen in der E-Mail enthaltenen Link seine Anmeldung bestätigen.
- Confirmed opt-in: der Empfänger erhält nach seiner Anmeldung über ein Online-Formular eine E-Mail mit der Bestätigung der Anmeldung und der Möglichkeit zur Abmeldung.
- Opt-in: der Empfänger meldet sich lediglich online an. Von dieser Form wird im Allgemeinen abgeraten, da ein Nachweis einer bewussten Anmeldung hierbei extrem schwierig ist.
Der bisherige Bestand an E-Mail-Adressen
Auch für Ihren bisherigen Bestand gilt das neue Gesetz. Falls für diese Adressen keine nachweisbare Zustimmung vorliegt, haben Sie die folgende Möglichkeiten:
- Sie können noch vor dem 1. Oktober 2009 im Nachhinein die Zustimmung des Empfängers einholen. Damit verlieren Sie allerdings wahrscheinlich einen großen Teil des heutigen Adressbestandes;
- den Bestand vernichten und neu beginnen. Die Folgen dieser Vorgehensweise bedürfen keiner weiteren Erläuterung;
- nichts ändern und einfach mit dem alten Adressenbestand weitermachen. Hiermit verstößt man allerdings gegen das Gesetz. Dies bedarf einer Abwägung, die Sie selbst treffen müssen. Eine Rolle spielt dabei, wie Sie die Adressen bisher erhalten und gesammelt haben, wie Ihre Mailings bisher angenommen wurden und ob Sie eine Anmeldung vor Gericht nachweisen könnten.
Bei der Wahl der für Sie besten Möglichkeit sollten Sie den Zweck des neuen Gesetzes nicht außer Acht lassen.
Aufsicht: OPTA und Elastizität
Was, wenn Sie die Regeln ignorieren? Die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes obliegt der OPTA ("Onafhankelijke Post und Telecommunicatie Autoriteit", niederländische Aufsichtsbehörde für Post und elektronische Kommunikation). Ein Instrument dieser Aufsicht ist die Website www.spamklacht.nl. Dies ist eine Website, die darüber informiert, was man gegen Spam tun kann und welche Regeln auf dem Gebiet gelten.
Sanktionen
Die OPTA kann als Sanktion maximal eine Buße von 450.000 Euro auferlegen. Diese kommt aber nur bei extremen Verstößen zur Anwendung. Ein Beispiel für eine Sanktionierung ist die Website adverterenisgratis.nl. Trotz einer offiziellen Warnung im Jahr 2005 hat dieses Unternehmen sein Spamming ungerührt fortgesetzt. Die Privatperson hinter dieser Firma muss nun eine Buße von 250.000 Euro bezahlen. Bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes hat die OPTA die folgenden Fakten mitberücksichtigt:
- Der Verstoß hat fast vier Jahre und neun Monate gedauert;
- OPTA hat insgesamt 379 Beschwerden erhalten;
- Es wurden mindestens 21 Millionen E-Mails verschickt;
- Der Konsument hat einen immateriellen Schaden erlitten, nämlich Ärger und Verlust des Vertrauens in Internet und E-Mail.
Die OPTA bricht also nichts übers dem Knie und dadurch wird auch deutlich, welchen Zweck dieses Gesetz verfolgt.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Robert de Groot auf. Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt. Sie benötigen Javascript, um sie sehen zu können.